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BEK 2021 161

Konkurseröffnung

Schwyz · 2021-11-29 · Deutsch SZ
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Konkurseröffnung | Schwyz unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Oktober 2021 als zugestellt gelte (KG-act. 1);

- demzufolge die zehntägige Beschwerdefrist am 13. Oktober 2021 zu laufen begann und am 25. Oktober 2021 endete;

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz erhob und diese dem Kantonsgericht mit den Verfahrensakten am 2. November 2021 zuständigkeitshalber überwiesen wur- de (KG-act. 1);

- die Eingabe des Beschwerdeführers verspätet ist;

- dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur Frage der Verspätung gewährt wurde (KG-act. 3), das er innert der angesetzten zehntägigen Frist jedoch nicht wahrnahm;

Kantonsgericht Schwyz 3

- deshalb wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- keine Parteientschädigung zu sprechen ist, weil der Gegenpartei man- gels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen erwuchsen;

- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 29. November 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. November 2021 BEK 2021 161 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Oktober 2021, ZES 2021 427);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 5. Okto- ber 2021 über den Beschwerdeführer, A.________ den Konkurs eröffnete;

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);

- der Beschwerdeführer laut Überweisungsschreiben des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz die Verfügung vom 5. Oktober 2021 bei der Post nicht abgeholt habe und die Sendung nach erfolglosem Zustellversuch per

13. Oktober 2021 als zugestellt gelte (KG-act. 1);

- demzufolge die zehntägige Beschwerdefrist am 13. Oktober 2021 zu laufen begann und am 25. Oktober 2021 endete;

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz erhob und diese dem Kantonsgericht mit den Verfahrensakten am 2. November 2021 zuständigkeitshalber überwiesen wur- de (KG-act. 1);

- die Eingabe des Beschwerdeführers verspätet ist;

- dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur Frage der Verspätung gewährt wurde (KG-act. 3), das er innert der angesetzten zehntägigen Frist jedoch nicht wahrnahm;

Kantonsgericht Schwyz 3

- deshalb wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- keine Parteientschädigung zu sprechen ist, weil der Gegenpartei man- gels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen erwuchsen;

- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 29. November 2021 kau